AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Portmann Instruments AG (nachfolgend PIAG) für dei Erbringung von Serviceleitungen in der Schweiz, Österrreich und Deutschland.


1. Allgemeine Bedingungen
1.1 Die hier aufgeführten Bedingungen gelten für alle Leistungen zu Installation, Inspektion, Instandsetzung und Instandhaltung im Rahmen von Serviceverträgen und Einzelaufträgen.

1.2 Soweit der Vertrag auch Lieferungen regelt, gelten die länderspezifischen Regelungen, sofern sie allgemein Anwendung finden.

2. Serviceverträge
2.1 Eingangsinspektion
An Systemen, die unmittelbar vor Beginn dieses Abkommens von PIAG weder installiert noch gewartet wurden und nicht mehr unter Gewährleistung stehen, führt PIAG eine kostenpflichtige Erstinspektion durch, mit dem Ziel, die Systeme in einen den PIAG Spezifikationen entsprechenden Zustand zu bringen.

2.2 Leistungsumfang
Der Leistungsumfang wird durch im jeweiligen Vertrag beschriebene Regelleistungen begründet. Die Regelleistungen können mit Zusatzleistungen flexibel ergänzt werden. Die verfügbaren Leistungen pro Gerätekategorie, sowie die Kosten der entsprechenden Leistung können der Servicevertragspreisliste oder direkt dem Servicevertrag entnommen werden.

2.3 In Serviceverträgen nicht inbegriffen sind PC’s, die zugehörige Peripherie, Software und Betriebssysteme.

2.4 Durchführung
Instandhaltungsarbeiten werden nach Massgabe von PIAG am Aufstellort oder in der Servicezentrale in Biel-Benken durchgeführt. Es wird nur durch PIAG geschultes und autorisiertes Servicepersonal eingesetzt.


3. Einzelaufträge
Auf Anforderung des Auftraggebers können alle unter 1.1 angegebenen Leistungen auch ohne Vertrag erbracht werden.
Die Beauftragung erfolgt schriftlich durch Brief oder Telefax. PIAG entscheidet über die Annahme eines Reparaturauftrages nach eigenem Ermessen.


4. Geschäftszeiten
Instandhaltungsarbeiten werden an Werktagen Montags bis Freitags von 8.00 bis 17.00 Uhr durchgeführt. Schweizerische gesetzliche Feiertage ausgenommen.


5. Mitwirkung des Auftraggebers
5.1 Störungsmeldung
Der Auftraggeber muss Schäden, Ausfälle und Störungen an Systemen, die im Rahmen von Serviceverträgen eine pauschalierte Instandsetzung enthalten, unverzüglich an PIAG melden.

5.2 Zutritt
Dem Servicepersonal wird ungehinderter Zutritt zu den Aufstellungsorten der Systeme gewährt. Der Auftraggeber stellt alle für Betrieb und Inspektion notwendigen Einrichtungen und Betriebsmittel unentgeltlich zur Verfügung. Eine Änderung der Aufstellorte muss PIAG unverzüglich mitgeteilt werden.

5.3 Für die Zeit der Instandhaltungsmassnahmen müssen dem PIAG Personal notwendige lokale Administrator- oder Zugangsrechte für die Systeme erteilt werden. Für alle hierdurch zur Kenntnis gelangten Daten und Vorgänge gilt strikte Vertraulichkeit als vereinbart.

5.4 Pflegemassnahmen
Die erforderliche, laufende Pflege gemäss Bedienungsanleitung der Systeme muss vom Anwender vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand von Leistungen im Rahmen von Serviceverträgen und Einzelbeauftragungen.

5.5 Massnahmen zur Datensicherung müssen vor Beginn der Instandhaltungsmassnahme vom Auftraggeber durchgeführt werden.

6. Vergütung
6.1 Verträge
Für Serviceleistungen gemäss Punkt 2 wird eine Jahrespauschale erhoben.

6.2 Einzelbeauftragung
Nicht durch einen Servicevertrag abgedeckte Leistungen werden gegen separate Bestellung nach Aufwand, gemäss der jeweils gültigen Preisliste berechnet. Die erfolgten Leistungen werden in einem Servicerapport festgehalten, welcher gegenseitig zu unterschreiben ist. Dies gilt auch für Instandhaltungsmassnahmen, die durch Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Pflegemassnahmen verursacht werden (Punkt 5.4).

6.3 Werden Leistungen gemäss Punkt 2 und 3 ausserhalb der in Punkt 4 genannten Geschäftszeiten angefordert, wird ein Aufschlag gemäss gültiger Preisliste oder separater Vereinbarung gesondert in Rechnung gestellt.