AVB

Allgemeine Verkaufsbedingungen
der Portmann Instruments AG (nachfolgend PIAG) für Lieferugen und Leistungen


1. Geltungsbereich
Sämtlichen Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich diese AVB zugrunde. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn diesen nicht widersprochen wird.


2. Umfang von Lieferungen und Leistungen, Termine
2.1 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind

2.2 Die vereinbarten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten nur dann, wenn sämtliche Verpflichtungen des Bestellers, insbesondere Mitwirkungsverpflichtungen eingehalten werden. Anderenfalls verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn PIAG die Verzögerungen zu vertreten hat.

2.3 Ein Termin gilt als eingehalten, wenn die Lieferung zu dem vereinbarten Termin zum Versand bereitgestellt war bzw. die Leistung angeboten wurde und der Besteller hiervon informiert worden ist.

2.4 Im Falle einer Verzögerung ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn PIAG die Verzögerung zu vertreten hat, der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung gesetzt hat, die Lieferung oder Leistung nach Ablauf der Frist nicht mehr anzunehmen, und PIAG auch während der Nachfrist schuldhaft nicht liefert oder leistet.


3. Gefahrenübergang, Versicherung
3.1 Ist die Lieferung termingerecht zum Versand bereitgestellt oder abgeholt worden, geht die Gefahr auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über.

3.2 Die Gefahr geht auch auf den Besteller über, wenn der Besteller in Annahmeverzug kommt.


4. Mitwirkung des Bestellers

4.1 Vom Besteller beizustellende Unterlagen, Materialien oder sonstige Gegenstände, gleich welcher Art, sind frei Haus an PIAG zu liefern.

4.2 An den Beistellungen des Bestellers steht PIAG ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.


5. Gewährleistung
5.1 PIAG gewährleistet, dass die Lieferungen und Leistungen den Angaben im Angebot entsprechen. Weichen Angaben in einer Auftragsbestätigung von den Angaben im Angebot ab, gelten die Angaben in der Auftragsbestätigung.

5.2 Mangelhafte Lieferungen und Leistungen sind nach Wahl von PIAG unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen. Unerhebliche Abweichungen oder Beeinträchtigungen sowie nicht reproduzierbare Softwarefehler stellen keine Mängel dar.

5.3 Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen sowie die zur Korrektur versandten Vor- und Zwischenerzeugnisse stets zu prüfen. Beanstandungen von offenkundigen Mängeln sind nur innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang zulässig.

5.4 Gewährleistungsansprüche verjähren binnen 12 Monaten nach Lieferung. Gewährleistungsansprüche für Systeme oder Leistungen verjähren binnen 12 Monaten nach Unterzeichnung des Installations- oder Servicereports. Die Mängelrüge ist PIAG unter Angabe der Mängel schriftlich mitzuteilen.

5.5 PIAG ist zur Mängelbeseitigung angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller hat PIAG dabei entsprechend seinen Möglichkeiten zu unterstützen. Kommt der Besteller diesen Verpflichtungen nicht nach, ist PIAG insoweit von der Gewährleistung befreit.

5.6 Schlägt die Nachbesserung, die Ersatzlieferung oder Ersatzleistung fehl, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung der Vergütung zu verlangen.

5.7 Weitere Gewährleistungsansprüche des Bestellers gegen PIAG und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Ziffer 6 (Haftung) bleibt jedoch unberührt.


6. Haftung
6.1 PIAG haftet für den dem Besteller entstandenen Schaden nur, soweit PIAG oder den Erfüllungsgehilfen von PIAG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Darüber hinaus haftet PIAG bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens auch für solche Schäden, die PIAG oder die Erfüllungsgehilfen von PIAG in Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht verursacht haben.

6.2 Diese Haftungsbegrenzung gilt im Hinblick auf alle Schadeneratzansprüche, unabhängig von ihrem Rechtsgrund, insbesondere auch im Hinblick auf vorvertragliche oder nebenvertragliche Ansprüche. Sie schränkt jedoch eine gesetzliche zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, eine Haftung für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine Haftung für Beschaffenheitsgarantien nicht ein.

7. Höhere Gewalt
7.1 Im Falle Höherer Gewalt haftet PIAG dem Besteller gegenüber weder für Schaden noch für Verluste. Für die Dauer der Höheren Gewalt bei PIAG, einem ihrer Zulieferern oder Transport-unternehmen verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen in an-gemessenem Umfang.

7.2 Höhere Gewalten sind insbesondere kriegerische Handlungen von Zivil- oder Militärbehörden, gesetzliche Restriktionen, Feuer, Explosionen, Embargos, Nichterteilung von Exportgenehmigungen, Mobilisierungen, Aufstände, Epidemien, rechtmäßige Streiks und Aussperrungen sowie Verknappung von Rohstoffen und Energie.


8. Preise und Zahlungsbedingungen
8.1 Alle Preise und Vergütungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung fällig und zahlbar frei Konto. PIAG ist berechtigt, Teilrechnungen für vereinbarte Teillieferungen zu stellen.

8.2 Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer und gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung.

8.3 Gegen Ansprüche von PIAG kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.


9. Eigentumsvorbehalt
9.1 PIAG behält sich das Recht vor, die Ware bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentumsvorbehaltsregister eintragen zu lassen.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für PIAG zu verwahren und pfleglich zu behandeln und insbesondere auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Diebstahl, Wasser und Haftpflichtrisiko zu versichern.

9.3 Bei Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Besteller auf das Eigentum von PIAG hinzuweisen und PIAG unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


10. Schlussbestimmungen
10.1 Abweichende oder ergänzende Bestimmungen, sowie Nebenabreden oder Änderungen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Schriftform ist durch die Verwendung von E-Mails nicht gewahrt.

10.2 Beim Export von Gegenständen sind die Hinweise von PIAG und die gesetzlichen Vorschriften zu beachten.

10.3 Alleiniger Gerichtsstand ist, soweit der Besteller Kaufmann ist, Arlesheim, BL (Schweiz).

10.4 Es gilt Schweizer Recht als vereinbart.